_ erlitt die erwähnten Verletzungen nur deshalb, da sich E.________ (Hund) frei bewegen konnte. Hätte der Beschuldigte ihn angeleint, und wäre er damit seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen, hätte der Hund C.________ nicht angreifen und verletzen können. Folglich war das Unterlassen des Beschuldigten hypothetisch kausal für den Eintritt des Erfolgs. 2. Fazit Im Ergebnis hat der Beschuldigte eine Sorgfaltspflichtverletzung durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen und damit den Tatbestand von Art. 125 StGB i.V.m. Art. 11 StGB erfüllt. Er ist deshalb der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung