Indem er dies nicht tat, beging er eine Sorgfaltspflichtverletzung. Der Beschuldigte wusste sowohl um die Gefährlichkeit seines Hundes als auch um die Verfügung des Veterinärdienstes. Überdies muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass E.________ (Hund) aufgrund dessen auffälligen Verhaltens in der Vergangenheit zu weiteren Angriffen gegen Menschen neigen könnte. Trotzdem liess er E.________ (Hund) frei laufen, obgleich es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, den Hund an der Leine zu halten. Er handelte damit bewusst fahrlässig. C.________ erlitt die erwähnten Verletzungen nur deshalb, da sich E.___