(Hund) fiel in der Vergangenheit mehrmals negativ auf, indem er Menschen angriff. Aus diesem Grund hat denn auch der Veterinärdienst des Kantons Bern am 6. Februar 2015 verfügt, dass E.________ (Hund) «[a]usserhalb des privaten Wohnbereiches […] an der Leine geführt werden [muss]» (pag. 21 ff.). Sowohl in Anbetracht der Angriffe auf Menschen als auch mit Blick auf die Verfügung des Veterinärdienstes hätte der Beschuldigte E.________ (Hund) an der Leine halten müssen. Indem er dies nicht tat, beging er eine Sorgfaltspflichtverletzung.