14 aus der zitierten Bestimmung eine Garantenstellung des Beschuldigten abgeleitet werden. Obgleich es einem Hundehalter grundsätzlich nicht verwehrt ist, seinen Hund frei laufen zu lassen, mithin dadurch regelmässig noch keine pflichtwidrige Untätigkeit begründet wird, verhält es sich hier anders: E.________ (Hund) fiel in der Vergangenheit mehrmals negativ auf, indem er Menschen angriff.