_ (Hund) des Beschuldigten. Diese Verletzungen führten zweifelsohne zu einer Schädigung des Körpers, erreichten allerdings nicht jene Intensität, welche für die Annahme einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erforderlich wäre. Mithin handelt es sich um eine einfache Körperverletzung. Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR;