10 Abs. 3 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist (sog. Garantenstellung). Eine solche Garantenstellung kann sich namentlich aufgrund des Gesetzes, eines Vertrags, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 StGB). 1.2 Subsumtion Vorliegend erlitt C.________ je einen Biss am linken Daumen und am linken Bein, verursacht durch den Hund E.________ (Hund) des Beschuldigten.