Vorausgesetzt ist neben der Verletzung einer Sorgfaltspflicht, dass der Täter den Eintritt des Erfolgs vorhersehen konnte und diesen auch zu vermeiden in der Lage gewesen wäre (BSK-NIGGLI/MAEDER, N 99 zu Art. 12 StGB). Des Weiteren muss die Sorgfaltspflichtverletzung kausal für den Erfolg sein. Den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung kann auch erfüllen, wer pflichtwidrig untätig bleibt (vgl. Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB).