123 StGB vor. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Vorausgesetzt ist neben der Verletzung einer Sorgfaltspflicht, dass der Täter den Eintritt des Erfolgs vorhersehen konnte und diesen auch zu vermeiden in der Lage gewesen wäre (BSK-NIGGLI/MAEDER, N 99 zu Art.