13 terungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, welche über blosse Kratzer hinausgehen (BSK-ROTH/BERKEMEIER, N 4 zu Art. 123 StGB). Die Tatbestandsvariante der Gesundheitsschädigung erfasst jene Sachverhalte, welche – ohne Schädigung des Körpers – einen pathologischen Zustand herbeiführen oder einen solchen intensivieren. Die Schädigung ist nach Art.