Desgleichen gilt für J.________ und K.________ sowie L.________. Folglich kann als erstellt gelten, dass E.________ (Hund) am 2. April 2017 um ca. 16.30 Uhr den Straf- und Zivilkläger C.________, der sich gemeinsam mit seiner Frau und zwei Hunden auf dem öffentlichen Weg in Richtung M.________ bewegte, auf der Höhe des Endes des Grundstücks der Familie F.________ (Familienname), unmittelbar vor einem Waldstück, angriff und ihn dabei in die linke Hand und ins linke Unterbein biss, wodurch C.________ die im Strafbefehl (pag. 53) aufgezählten Verletzungen erlitt. III. Rechtliche Würdigung