und von I.________, welche sich ohne Weiteres zu einer Einheit zusammenfügen lassen, als glaubhaft. Demgegenüber sind die Angaben des Beschuldigten lediglich betreffend das Ende des Vorfalls, als C.________ E.________ (Hund) zu Boden rang, glaubhaft; die Schilderungen des vorangegangenen Geschehens wirken nicht selbsterlebt, sondern vielmehr inhaltlich karg und widersprüchlich. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht das gesamte Geschehen mitbekam, sondern lediglich die abschliessende Abwehrhandlungen C.________ gegen E.________ (Hund). Desgleichen gilt für J.____