12 danach, war C.________ mit seinem Hund zu einer Konsultation beim Tierarzt, anlässlich welcher der Hund geimpft wurde. Daraus kann abgeleitet werden, dass G.________ (Hund) am 2. April 2017 nicht verletzt wurde (oder zumindest nicht derart, dass eine tierärztliche Behandlung notwendig gewesen wäre), was gegen eine Auseinandersetzung mit E.________ (Hund) spricht. 5.3 Ergebnis Im Ergebnis erachtet die Kammer die Schilderungen von C.________ und von I.________, welche sich ohne Weiteres zu einer Einheit zusammenfügen lassen, als glaubhaft.