(Hund) allerdings bloss rund 4.2 Zentimeter auseinanderstehen. Daraus kann geschlossen werden, dass zumindest der Biss ins Bein von C.________ nicht von G.________ (Hund) verursacht wurde. Was die (allgemeinen) Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung zu Hundezähnen (Scherengebiss, Rückbeisser, Vorbeisser; pag. 406) daran zu ändern vermöchten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan. Ein weiteres Indiz gegen die vom Beschuldigten (und einigen Zeugen) vorgebrachte Version eines Gerangels zwischen E.________ (Hund) und G.________ (Hund) stellt die von C.___