Daraus ergibt sich, dass E.________ (Hund) jedenfalls gegenüber Menschen ein aggressives Verhalten an den Tag legte. Insofern erscheint die Darstellung des Straf- und Zivilklägers, wonach er persönlich (und nicht sein Hund G.________ (Hund)) von E.________ (Hund) angegriffen wurde, noch glaubhafter. Auf den vom Straf- und Zivilkläger eingereichten Fotos auf pag. 279 ist ersichtlich, dass die Narben des Bisses an dessen Bein rund fünf Zentimeter auseinanderliegen, die Schneidezähne von G.________ (Hund) allerdings bloss rund 4.2 Zentimeter auseinanderstehen.