Aus der Verfügung des Veterinärdienstes vom 6. Februar 2015 (pag. 21 ff.) geht hervor, dass E.________ (Hund) bereits vor dem fraglichen Ereignis mehrfach negativ auffiel: So griff er am 17. August 2014 eine Nachbarin an, die vor ihrer Aussentreppe sass und sich Rollerblades anzog, wodurch diese Verletzungen am Unterarm erlitt. Ebenfalls im Jahr 2014, jedoch unbekannten Datums, griff der Hund eine Person an, die ihre Einkäufe an ihrem Domizil aus dem Auto lud, und biss diese in den Arm. Daraus ergibt sich, dass E.________ (Hund) jedenfalls gegenüber Menschen ein aggressives Verhalten an den Tag legte.