266 Z 17 f.) überzeugt denn auch nicht. Des Weiteren ist anzumerken, dass sowohl K.________ als auch L.________ zur Familie des Beschuldigten gehören und erst anlässlich der Fortsetzungsverhandlung auf dessen Antrag einvernommen wurden, weshalb ihren Aussagen nicht allzu grosses Gewicht beigemessen werden darf. Im Ergebnis erscheinen die Angaben von L.________ aufgrund der erheblichen Divergenz zwischen ihrer Aussage und jenen sämtlicher anderer Tatbeteiligter als unglaubhaft, weshalb nicht auf diese abgestellt werden kann. 5.2.7 Weitere Beweismittel Aus der Verfügung des Veterinärdienstes vom 6. Februar 2015 (pag.