141 Z 28 ff.): So sprechen diese unisono davon, dass sich der Vorfall rund 50 m weiter in nördlicher Richtung vor dem Wäldchen abgespielt hätte, was einen nicht bloss marginalen Unterschied darstellt, der einer im Laufe der Zeit verblassenden Erinnerung geschuldet sein könnte. Erst auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin gab L.________ an, dass es «schon eher nach hinten» war (pag. 265 Z 16). Es ist davon auszugehen, dass sie das fragliche Geschehen denn auch nicht mit eigenen Augen wahrgenommen hatte. Vielmehr ist zu vermuten, dass sie aufgrund ihres Standorts den mutmasslichen Ereignisort gar nicht zu erblicken vermocht hatte.