_ den Ort des Geschehens östlich des Wohnhauses, rund zehn Meter nach der Einfahrt zum Wohnhaus, ein (pag. 267). Hätte sich der Vorfall tatsächlich dort abgespielt, wäre ihre Aussage, wonach man vom Garten aus gut dort hin sehe (pag. 264 Z 28 f.), ohne Weiteres nachvollziehbar, da weder die Flucht des Hauses noch Bäume die Sicht beschränken. Allerdings unterscheidet sich der von L.________ eingezeichnete Ereignisort erheblich von jenem, den die übrigen Beteiligten angegeben haben (pag. 136, pag. 140, pag. 141 Z 28 ff.