Wir wehren uns auch, wenn wir angegriffen werden. Wenn jemand unbefugt auf unser Grundstück geht, darf man sich auch wehren»). Im Unterschied zu den Schilderungen von C.________ und I.________ wirken die Aussagen von K.________ zum Kerngeschehen inhaltlich karg, wenig plausibel, spekulativ und unglaubhaft, weshalb die Kammer nicht auf diese abstellt. 5.2.6 Aussagen von L.________ L.________ gab an, dass sie sich zum Zeitpunkt des Vorfalls im Garten vor dem Haus aufgehalten und dort gespielt habe (pag. 264 Z 19 f.).