_ (Hund) als unglaubhaft, da sie den vorerwähnten glaubhaften Schilderungen von C.________ und I.________, wonach Ersterer und nicht G.________ (Hund) von E.________ (Hund) angegriffen wurde, diametral widersprechen. 5.2.5 Aussagen von K.________ K.________, der Vater des Beschuldigten, gab zu Protokoll, dass er mit einem Roller («Postrouerli») nach hinten (vermutlich gemeint: durch die Einfahrt nach hinten zum Lindenbaum) gefahren sei, als das Ehepaar H.________ (Familienname) mit dessen Hunden vorbeigelaufen sei. C.________ habe seinen Hund (vermutlich: G.________ (Hund)) nicht an der Leine geführt (pag. 258 Z 13 ff.).