(Familienname) (vgl. pag. 136) hätte gelangen können. Die Aussagen von J.________ sind spärlich, wenig detailliert und tragen kaum zur Erhellung des Sachverhalts bei. Immerhin beschrieb J.________ gleich wie der Beschuldigte, C.________ und I.________ eine physische Einwirkung von C.________ auf E.________ (Hund) und G.________ (Hund). In diesem Punkt sind die Angaben von J.________ glaubhaft, weshalb die Kammer auf diese abstellt. Demgegenüber erachtet die Kammer ihre Aussagen betreffend den Kampf zwischen E.________ (Hund) und G.________ (Hund) als unglaubhaft, da sie den vorerwähnten glaubhaften Schilderungen von C.___