(Hund) an der Leine geführt wurde (pag. 137 Z 16 f.). Insgesamt gehen die Aussagen von I.________ und jene des Straf- und Zivilklägers C.________ nahtlos ineinander über, ohne jedoch identisch zu sein, weshalb die Kammer auch auf diese abstellt. 5.2.4 Aussagen von J.________ J.________, die Mutter des Beschuldigten, äusserte sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gleich wie der Beschuldigte dahingehend, dass zwischen E.________ (Hund) und G.________ (Hund) ein Kampf stattgefunden habe (pag. 133 Z. 23 ff.; pag. 134 Z. 23; pag. 135 Z 12 f.). Dabei sei C.________ zwischen die Hunde gegangen und habe sich auf E.__