_ würde den Sachverhalt nicht gleich darstellen, wie er vom Straf- und Zivilkläger geschildert worden sei: So habe dieser gemäss seinen Aussagen die Leine, an der G.________ (Hund) geführt worden sein soll, seiner Ehefrau übergeben, während diese angab, ihrem Ehemann die Leine aus der Hand gerissen zu haben (pag. 402 f.). Bei näherer Betrachtung des schnellen und dynamischen Geschehens – ein fremder deutscher Schäferhund rennt in Richtung der Beobachterin bzw. deren Begleitung zu –, ist es durchaus nachvollziehbar, dass I.________ und C.________ dieses nicht identisch wahrnahmen und interpretierten.