«Der Hund war an seinem Platz. Auf die Leute habe ich mich nicht geachtet. Mein Hund wurde bereits einige Male gebissen, weshalb ich mich auf meinen Hund konzentriert habe. Der Hund der Leute hat meinen Hund irgendwie fixiert. […] Mein Mann hat dann gemeint, der Hund sei ein lieber. Dann habe ich mich umgedreht, weil ich dem Hund doch nicht getraut habe» (pag. 137 Z 21 ff.) und verteidigte ihre Version auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten nachvollziehbar (pag. 138 Z 21 ff.). Der Beschuldigte bringt vor, I.________ würde den Sachverhalt nicht gleich darstellen, wie er vom Straf- und Zivilkläger geschildert worden sei: