77 Z 32 ff.). Obschon der Beschuldigte erklärte, keine Aussagen machen zu wollen, was notabene sein Recht ist (Art. 113 Abs. 1 StPO) und auch nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden darf, beantwortete er trotzdem einige Fragen des Staatsanwalts. Dabei fällt auf, dass sich der Beschuldigte zwar nicht zum Sachverhalt äussern wollte (oder konnte), es sich jedoch nicht nehmen liess, C.________ seinerseits ein Fehlverhalten vorzuwerfen: «Klar habe ich es gesehen. Wir können auch vor Ort die Sache anschauen. Sein Hund hat E.________ (Hund) angegriffen» (pag. 79 Z 123 f.); «Er macht das übrigens wieder. Er kommt jetzt wieder mit diesem Köter auf unser Grundstück» (pag. 80 Z 147 f.).