__ – wie gegenüber der ausgerückten Patrouille angegeben (pag. 3) – nicht das gesamte Geschehen, sondern bloss den Kampf von C.________ mit E.________ (Hund) mitbekam. Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei am Ereignisort an, dass es «eine Sauerei [sei], dass nun sein Hund an den Verletzungen schuld sein solle. Wenn sein Hund angegriffen werde, dürfe dieser sich ja wohl noch wehren.» Obschon er das Geschehen nicht vollumfänglich mitbekam und bloss die – im Übrigen unbestrittene – physische Einwirkung von C.________ auf E.________ (Hund) beobachtete, beurteilte er den Sachverhalt zu Lasten des Straf- und Zivilklägers.