Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte zwischen dem Moment, in dem er E.________ (Hund) dem Ehepaar H.________ (Familienname) nachlaufen sah und jenem, in dem er das Geschrei wahrnahm, das Geschehen nicht im Blick hatte. Anlässlich der Einvernahme zehn Tage später erklärte der Beschuldigte dann aber, dass sich die beiden Hunde «wuuscheten» (pag. 17 Z 19). Er habe sich sodann auf den Weg zu ihnen gemacht und habe gesehen, wie C.________ auf E.________ (Hund) losgegangen sei (pag. 17 f. Z. 21 f.). Gleiches gab er anlässlich der Hauptverhandlung an (pag. 145 Z 18 ff.). Diese Aussage deckt sich offensichtlich nicht mit der vorerwähnten tatnächsten. Die Angaben von A.