393) vorzuwerfen, besteht der Widerspruch doch nicht zwischen den Aussagen von C.________, sondern zwischen den Ausführungen der Polizeibeamten und den seinigen. Folglich vermag der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen nicht an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Straf- und Zivilklägers zu rütteln. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Aussagen des Straf- und Zivilklägers detailliert, konsistent und glaubhaft sind, weshalb die Kammer auf diese abstellt. 5.2.2 Aussagen von A.________ Im Gegensatz zu den Aussagen von C.________ sind die Schilderungen des Beschuldigten nicht konsistent: So gab dieser unmittelbar nach dem Vorfall gegenü-