schützend vor seinen Hund gestellt hatte. Worauf diese Annahme gründet, ist aus dem Anzeigerapport nicht ersichtlich, obgleich sich aufgrund der Divergenz zu den Angaben von C.________ eine Erklärung aufgedrängt hätte. Es ist mithin zu vermuten, dass den rapportierenden Polizeibeamten dieser Widerspruch schlichtweg nicht aufgefallen ist. Dieser Widerspruch innerhalb des Anzeigerapports kann jedoch nicht zu Ungunsten von C.________ ausgelegt werden, um ihm eine «nachträglich geänderte Darlegung des Sachverhaltes» (pag. 393) vorzuwerfen, besteht der Widerspruch doch nicht zwischen den Aussagen von C.__