Desgleichen gilt – wenn auch nicht explizit vorgebracht – betreffend dessen Aussagen gegenüber der Kantonspolizei in der Einvernahme vom 11. April 2017 (pag. 5 ff.), stimmen diese doch mit der Schilderung des Angriffs anlässlich der Hauptverhandlung überein. Im Anzeigerapport fasst die Polizei den aufgrund ihrer Ermittlungen festgestellten Sachverhalt zusammen. Vorliegend gingen die ausgerückten Polizeibeamten offenbar davon aus, dass E.________ (Hund) G.________ (Hund) angreifen wollte und sich C.________ schützend vor seinen Hund gestellt hatte.