diese finden sich auf pag. 3. Mithin ist es verfehlt, davon zu sprechen, dass die Aussagen C.________ gegenüber der Polizei von jenen anlässlich der Hauptverhandlung divergierten. Dem Beschuldigten ist allerdings dahingehend beizustimmen, dass sich das von der Polizei unter dem Titel «Tatvorgehen» Ausgeführte nicht mit den Aussagen von C.________ anlässlich der Hauptverhandlung in Einklang bringen lässt. Desgleichen gilt – wenn auch nicht explizit vorgebracht – betreffend dessen Aussagen gegenüber der Kantonspolizei in der Einvernahme vom 11. April 2017 (pag.