Obschon der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung von den «Aussagen von C.________, die er noch unmittelbar nach dem Vorfall der Polizei abgegeben hat» (pag. 393) spricht, ist – mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen – allerdings zu vermuten, dass er nicht die Zusammenfassung der informellen Befragung auf pag. 3 meint, sondern die Ausführungen der Polizei im Anzeigerapport unter der Marginalie «Tatvorgehen», wo davon die Rede ist, dass der Hund des Beschuldigten C.________, dessen Begleitung und deren Hunden nachgegangen sei und den einen Hund habe angreifen wollen, woraufhin sich C.___