6 kann daraus keineswegs abgeleitet werden, C.________ habe erklärt, dass E.________ (Hund) G.________ (Hund) habe angreifen wollen und er diesen abzuwehren versucht habe. Einen Angriff gegen G.________ (Hund) erwähnte C.________ zu keinem Zeitpunkt; vielmehr bezeichnete er sich selbst übereinstimmend als derjenige, der angegriffen worden sei. Obschon der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung von den «Aussagen von C.________, die er noch unmittelbar nach dem Vorfall der Polizei abgegeben hat» (pag.