Z 43 f. und pag. 141 Z 23 ff.) – und zwar dahingehend, dass dieser angeleint gewesen sei. So habe er die Leine «ziemlich kurz» geführt (pag. 144 Z 24) und habe G.________ (Hund) auf die rechte Seite genommen, da die F.________(Familienname) auf der linken Seite gewesen seien (pag. 144 Z 24 f.). In seiner Berufungsbegründung bringt der Beschuldigte vor, dass die Aussage von C.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach E.________ (Hund) nicht seinen Hund, sondern ihn anvisiert habe, nicht im Einklang mit dessen Aussage unmittelbar nach dem Vorfall stehe.