_ (Hund), als dessen Halter der Beschuldigte registriert ist. Nicht bestritten ist ferner, dass dem Straf- und Zivilkläger in der Folge Bissverletzungen durch einen Hund an Hand und Bein zugefügt wurden. Wenngleich dieser Teil des Sachverhalts nicht umstritten ist, hat sich die Kammer selbst davon zu überzeugen, ob er zutreffend ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Vorliegend sind allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Kammer daran zweifeln liessen, dass diese unbestrittenen Punkte nicht den Tatsachen entsprächen, weshalb nachfolgend auf diese abgestellt wird.