2. Unbestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 320) ist nicht bestritten, dass das Ehepaar H.________ (Familienname) mit dessen zwei Hunden am 2. April 2017 um ca. 16.30 Uhr vor der Liegenschaft der F.________ (Familienname) vorbeispazierte, während sich der Beschuldigte mit seiner Familie im Garten sowie in der Zufahrt zum Haus aufhielt. Ebenfalls dort – und zwar nicht angeleint – befand sich der Hund E.________ (Hund), als dessen Halter der Beschuldigte registriert ist.