4 aufsuchen und war zwei Wochen lang arbeitsunfähig. Hätte der Beschuldigte die vom Veterinärdienst vorgeschriebene Sorgfalt beim Halten von „E.________ (Hund)“ walten lassen und diesen insbesondere im Garten angeleint, so hätte „E.________ (Hund)“ nicht zum Geschädigten hinlaufen und diesen beissen können. Die Gefahr, dass „E.________ (Hund)“ zum wiederholten Male eine fremde Person beisst und dabei verletzt, war voraussehbar und gerade der Grund für die Verfügung des Veterinärdienstes, welche der Beschuldigte missachtete.