2, erster Teilsatz, der vorgängig zitierten Anträge in der Berufungsbegründung), kein Raum. In den übrigen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil von der Kammer umfassend, d.h. mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinen Ungunsten abändern (Art. 392 Abs. 2 StPO; Verschlechterungsverbot). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung