5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie den Zivilpunkt. Die Verurteilung wegen Missachtens einer amtlichen Verfügung (Ziff. I/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) blieb unangefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Insofern bleibt für den Antrag des Beschuldigten, er sei für das Missachten einer amtlichen Verfügung angemessen zu bestrafen (Ziff. 2, erster Teilsatz, der vorgängig zitierten Anträge in der Berufungsbegründung), kein Raum.