b) zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 02.04.2017 an den Privatkläger. c) Die Schadenersatzklage des Privatklägers sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Weiter sei A.________ zu verurteilen d) zu den erst- und zweitinstanzlichen Anwaltskosten des Privatklägers gemäss eingereichten bzw. noch einzureichender Honorar- und Kostennoten; e) zur Tragung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -