3 2. Die Berufung von A.________ vom 13. Februar 2020 sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. August 2019 (PEN 18 179) sei zu bestätigen und A.________ sei schuldig zu erklären der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, begangen am 02. April 2017, in P.________, zum Nachteil von C.________, und A.________ sei zu verurteilen a) zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion;