7. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Februar 2016 und der dort für eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen, unter Ausscheidung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zulasten des Staates (Ziffer II). 8. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ sei abzuweisen (Ziffer III).