4. Anträge der Parteien In seiner Berufungsbegründung vom 13. Februar 2020 liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen (pag. 389): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich Ziff. I., 2. des Missachtens einer amtlichen Verfügung nicht mehr angefochten und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist (I. Ziffer 2) 2. Der Beschuldigte A.________ sei für das Missachten einer amtlichen Verfügung angemessen zu bestrafen; dies unter Ausscheidung und Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten.