Demgegenüber blieb die Verurteilung wegen Missachtens einer amtlichen Verfügung (Ziff. I/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) unangefochten. Mit Eingabe vom 1. November 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 370 f.). 2 Am 14. November 2019 teilte der Straf- und Zivilkläger mit, dass er keine Anschlussberufung erkläre (pag. 372).