2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 30. August 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 305). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 30. September 2019 (pag. 310 ff.). In seiner form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 28. Oktober 2019 (pag. 360 ff.) beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen fahrlässiger leichter Körperverletzung (Ziff. I/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie den Zivilpunkt (Ziff. III). Demgegenüber blieb die Verurteilung wegen Missachtens einer amtlichen Verfügung (Ziff.