__ eine Entschädigung von CHF 7‘396.00 für dessen Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Februar 2016 für die Geldstrafe von acht Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 301). Ferner hiess die Vorinstanz die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilkläger C.________ dem Grundsatz nach gut, verwies sie allerdings für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg (Ziff. III/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;