Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 383+384 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Juli 2020 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Ober- richter Guéra Gerichtsschreiber Bittel Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand fahrlässige einfache Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. August 2019 (PEN 18 179) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 28. August 2019 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Ein- zelgericht; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, begangen am 2. April 2017 in P.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs; pag. 300) sowie des Missachtens einer amtlichen Verfügung, be- gangen am 2. April 2017 in P.________ (Ziff. I.2). Gestützt auf diese Schuldsprü- che verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 3‘600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Des Weiteren wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 verurteilt. Überdies auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die Verfahrens- kosten (CHF 3‘106.20) und verpflichtete ihn dazu, dem Straf- und Zivilkläger C.________ eine Entschädigung von CHF 7‘396.00 für dessen Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Februar 2016 für die Geldstrafe von acht Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 301). Ferner hiess die Vorinstanz die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilkläger C.________ dem Grundsatz nach gut, verwies sie allerdings für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg (Ziff. III/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 301). Überdies verurteilte sie den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genug- tuung in Höhe von CHF 1‘000.00 an den Zivilkläger (Ziff. III/2). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 30. August 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 305). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 30. September 2019 (pag. 310 ff.). In seiner form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 28. Oktober 2019 (pag. 360 ff.) beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf den erstin- stanzlichen Schuldspruch wegen fahrlässiger leichter Körperverletzung (Ziff. I/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie den Zivilpunkt (Ziff. III). Demgegenüber blieb die Verurteilung wegen Missachtens einer amtlichen Verfügung (Ziff. I/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) unangefochten. Mit Eingabe vom 1. November 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 370 f.). 2 Am 14. November 2019 teilte der Straf- und Zivilkläger mit, dass er keine An- schlussberufung erkläre (pag. 372). 3. Schriftliches Verfahren Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Urteil eines Einzelge- richts. Art. 406 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Ok- tober 2007 (StPO; SR 312.0) sieht für diesen Fall die Möglichkeit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vor. Ein solches wurde von der Verfahrensleitung mit Zustimmung des Beschuldigten (pag. 374) sowie des Straf- und Zivilklägers (pag. 372) mit Verfügung vom 22. November 2019 (pag. 376 f.) angeordnet. 4. Anträge der Parteien In seiner Berufungsbegründung vom 13. Februar 2020 liess der Beschuldigte fol- gende Anträge stellen (pag. 389): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich Ziff. I., 2. des Missachtens einer amtlichen Verfügung nicht mehr angefochten und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist (I. Zif- fer 2) 2. Der Beschuldigte A.________ sei für das Missachten einer amtlichen Verfügung angemessen zu bestrafen; dies unter Ausscheidung und Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschuldig- ten. 3. A.________ sei demgegenüber freizusprechen von der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 2. April 2017 in P.________ zum Nachteil von C.________. 4. Die aufgrund des Freispruchs entstandenen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien auszuscheiden und dem Staate Bern aufzuerlegen. 5. A.________ sei für seine erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten eine angemessene Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe als Entschädigung auszurichten. 6. Die dem Straf- und Zivilkläger zuerkannte Parteientschädigung sei aufzuheben. 7. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Februar 2016 und der dort für eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen, unter Ausscheidung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zulasten des Staates (Zif- fer II). 8. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ sei abzuweisen (Ziffer III). 9. Die Gerichtskosten für die Zivilklage seien auszuscheiden und dem Straf- und Zivilkläger C.________ aufzuerlegen. Der Straf- und Zivilkläger sei zu verurteilen, dem Beschuldigten A.________ eine Parteientschädigung im Zivilpunkt in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu be- zahlen. In seiner Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 30. März 2020 liess der Straf- und Zivilkläger folgende Anträge stellen (pag. 418; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft erwachsen ist. 3 2. Die Berufung von A.________ vom 13. Februar 2020 sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. August 2019 (PEN 18 179) sei zu bestätigen und A.________ sei schuldig zu erklären der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, begangen am 02. April 2017, in P.________, zum Nachteil von C.________, und A.________ sei zu verurteilen a) zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion; b) zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 02.04.2017 an den Privatkläger. c) Die Schadenersatzklage des Privatklägers sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Weiter sei A.________ zu verurteilen d) zu den erst- und zweitinstanzlichen Anwaltskosten des Privatklägers gemäss eingereichten bzw. noch einzureichender Honorar- und Kostennoten; e) zur Tragung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch wegen fahr- lässiger Körperverletzung sowie den Zivilpunkt. Die Verurteilung wegen Missach- tens einer amtlichen Verfügung (Ziff. I/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) blieb unangefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Insofern bleibt für den Antrag des Beschuldigten, er sei für das Missachten einer amtlichen Verfügung angemessen zu bestrafen (Ziff. 2, erster Teilsatz, der vorgängig zitierten Anträge in der Berufungsbegründung), kein Raum. In den übrigen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil von der Kammer umfassend, d.h. mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das erstinstanzli- che Urteil nicht zu seinen Ungunsten abändern (Art. 392 Abs. 2 StPO; Verschlech- terungsverbot). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 24. Oktober 2017 (pag. 53 f.) fol- gender Sachverhalt zur Last gelegt: Um ca. 16:30 Uhr [am 02.04.2017] lief "E.________ (Hund)" auf das Trottoir zum geschädigten C.________, welcher mit seiner Ehefrau und zwei Hunden am vorbeispazieren war und biss diesen zuerst in die linke Hand und dann ins linke Unterbein. Der Geschädigte erlitt dadurch an der linken Hand beim Daumen eine 1.5 cm tiefe Bisswunde mit Blutung und am linken Schienbein eine ober- flächliche Bisswunde, hatte grosse Schmerzen, musste zur Wundbehandlung mehrfach das Spital 4 aufsuchen und war zwei Wochen lang arbeitsunfähig. Hätte der Beschuldigte die vom Veterinärdienst vorgeschriebene Sorgfalt beim Halten von „E.________ (Hund)“ walten lassen und diesen insbeson- dere im Garten angeleint, so hätte „E.________ (Hund)“ nicht zum Geschädigten hinlaufen und die- sen beissen können. Die Gefahr, dass „E.________ (Hund)“ zum wiederholten Male eine fremde Per- son beisst und dabei verletzt, war voraussehbar und gerade der Grund für die Verfügung des Vete- rinärdienstes, welche der Beschuldigte missachtete. 2. Unbestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 320) ist nicht bestritten, dass das Ehepaar H.________ (Familienname) mit dessen zwei Hunden am 2. April 2017 um ca. 16.30 Uhr vor der Liegenschaft der F.________ (Familienname) vorbeispa- zierte, während sich der Beschuldigte mit seiner Familie im Garten sowie in der Zu- fahrt zum Haus aufhielt. Ebenfalls dort – und zwar nicht angeleint – befand sich der Hund E.________ (Hund), als dessen Halter der Beschuldigte registriert ist. Nicht bestritten ist ferner, dass dem Straf- und Zivilkläger in der Folge Bissverlet- zungen durch einen Hund an Hand und Bein zugefügt wurden. Wenngleich dieser Teil des Sachverhalts nicht umstritten ist, hat sich die Kammer selbst davon zu überzeugen, ob er zutreffend ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Vorlie- gend sind allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Kammer daran zweifeln liessen, dass diese unbestrittenen Punkte nicht den Tatsachen ent- sprächen, weshalb nachfolgend auf diese abgestellt wird. 3. Bestrittener Sachverhalt Bestritten und demzufolge Beweisthema ist demgegenüber, wodurch die Verlet- zungen des Straf- und Zivilklägers hervorgerufen wurden, insbesondere ob diese von E.________ (Hund) stammen oder er diese aufgrund von Bissen seines eige- nen Hundes G.________ (Hund) erlitt. Unklar ist überdies, ob dem Beschuldigten diese Verletzungen auf dem Grundstück des Beschuldigten oder auf öffentlichem Grund zugefügt wurden und ob C.________ seinen Hund G.________ (Hund) an der Leine führte. 4. Beweismittel Die Vorinstanz zählte die objektiven und subjektiven Beweismittel umfassend auf und gab deren Informationsgehalt eingehend wieder (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 321 ff.). Auf eine Wiederholung dieser Ausführungen kann demnach verzichtet werden. 5. Beweiswürdigung 5.1 Vorbemerkung Was die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung angeht, kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 317 ff.). 5 5.2 Konkrete Beweiswürdigung 5.2.1 Aussagen von C.________ Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 11. April 2017 (pag. 5 ff.) schilderte C.________ ausführlich, wie sich der fragliche Vorfall rund eine Woche zuvor aus seiner Sicht abspielte. Bemerkenswert ist dabei, dass seine Ausführungen sehr de- tailliert sind – und zwar sowohl was das eigentliche Kerngeschehen betrifft als auch jenes zuvor und danach: So konnte er etwa genau angeben, wie viele Personen sich auf dem Grundstück des Beschuldigten befanden und in welchem Alter diese waren («ein älterer Mann mit einem ‹Töffli›», pag. 6 Z 40; «eine jüngere Frau, ein jüngerer Mann und zwei Kinder», pag. 6 Z 42 f.), er benannte den Ort des Gesche- hens («etwa auf Höhe der Tannen», pag. 6 Z 48) und umschrieb den (behaupteten) Angriff E.________ (Hund) lebhaft: «Da sagte mir meine Frau: ‹är chunnt de›, ich drehte mich nach links in Richtung des Hundes um, da biss er mich schon in meine linke Hand und liess nicht los. Ich trat ihn mit meinem rechten Knie gegen den Brustkasten und schrie ihn an, damit er losliess. Dies tat er dann auch kurz und biss mich dann noch in die linke Wade. Ich liess meinen Hund los, packte den Schäferhund am Kragen und drückte ihn zu Boden. Als ich ihn am Boden hatte, kniete ich ihm auf den Hals. Dies tat ich, weil er wild um sich schnappte. Als er sich ergab, liess ich ihn los und er lief davon, in Richtung des Hauses von F.________(Familienname)» (pag. 6 Z 49 ff.). Diese Schilderung deckt sich mit der von der Kantonspolizei im Anzeigerapport festgehaltenen Zusammenfassung der informellen Befragung unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall (pag. 3) und den Ausführungen C.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 141 f.). Auch was die Frage betrifft, ob der Hund G.________ (Hund) an der Leine geführt wurde, äusserte sich C.________ gleichbleibend (pag, 3, pag. 6 Z 43 f. und pag. 141 Z 23 ff.) – und zwar dahingehend, dass dieser angeleint gewesen sei. So habe er die Leine «ziemlich kurz» geführt (pag. 144 Z 24) und habe G.________ (Hund) auf die rechte Seite genommen, da die F.________(Familienname) auf der linken Seite gewesen seien (pag. 144 Z 24 f.). In seiner Berufungsbegründung bringt der Beschuldigte vor, dass die Aussage von C.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach E.________ (Hund) nicht seinen Hund, sondern ihn anvisiert habe, nicht im Ein- klang mit dessen Aussage unmittelbar nach dem Vorfall stehe. So habe C.________ dort angegeben, dass er sich zwischen die Hunde gestellt und ver- sucht habe, E.________ (Hund) Angriff gegen G.________ (Hund) abzuwehren. Die Aussagen von C.________ unmittelbar nach dem Vorfall sind im Anzeigerap- port – auf die vorliegend interessierende Passage beschränkt – folgendermassen zusammengefasst (pag. 3): «[…] Etwas weiter weg vom Haus wollten H.________ (Familienname) ihre Hunde wieder loslassen, da sei der Hund von F.________(Familienname) angerannt gekommen. Der Hund habe ihn unverhofft von hinten angegriffen. Er sei in die linke Hand und Wade gebissen worden. […]» Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Schilderung den Aussagen von C.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung widersprechen sollte. Insbesondere 6 kann daraus keineswegs abgeleitet werden, C.________ habe erklärt, dass E.________ (Hund) G.________ (Hund) habe angreifen wollen und er diesen ab- zuwehren versucht habe. Einen Angriff gegen G.________ (Hund) erwähnte C.________ zu keinem Zeitpunkt; vielmehr bezeichnete er sich selbst überein- stimmend als derjenige, der angegriffen worden sei. Obschon der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung von den «Aussagen von C.________, die er noch unmittelbar nach dem Vorfall der Polizei abgegeben hat» (pag. 393) spricht, ist – mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen – allerdings zu vermuten, dass er nicht die Zusammenfassung der informellen Befragung auf pag. 3 meint, sondern die Ausführungen der Polizei im Anzeigerapport unter der Marginalie «Tatvorgehen», wo davon die Rede ist, dass der Hund des Beschuldig- ten C.________, dessen Begleitung und deren Hunden nachgegangen sei und den einen Hund habe angreifen wollen, woraufhin sich C.________ zwischen die Hun- de gestellt und versucht habe, den Hund des Beschuldigten mit den Händen abzu- wehren (pag. 1). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass unter dieser Rubrik nicht die Aussagen der Tatbeteiligten wiedergegeben wurden; diese finden sich auf pag. 3. Mithin ist es verfehlt, davon zu sprechen, dass die Aussagen C.________ gegenüber der Poli- zei von jenen anlässlich der Hauptverhandlung divergierten. Dem Beschuldigten ist allerdings dahingehend beizustimmen, dass sich das von der Polizei unter dem Ti- tel «Tatvorgehen» Ausgeführte nicht mit den Aussagen von C.________ anlässlich der Hauptverhandlung in Einklang bringen lässt. Desgleichen gilt – wenn auch nicht explizit vorgebracht – betreffend dessen Aussagen gegenüber der Kantonspolizei in der Einvernahme vom 11. April 2017 (pag. 5 ff.), stimmen diese doch mit der Schilderung des Angriffs anlässlich der Hauptverhandlung überein. Im Anzeigerapport fasst die Polizei den aufgrund ihrer Ermittlungen festgestellten Sachverhalt zusammen. Vorliegend gingen die ausgerückten Polizeibeamten of- fenbar davon aus, dass E.________ (Hund) G.________ (Hund) angreifen wollte und sich C.________ schützend vor seinen Hund gestellt hatte. Worauf diese An- nahme gründet, ist aus dem Anzeigerapport nicht ersichtlich, obgleich sich auf- grund der Divergenz zu den Angaben von C.________ eine Erklärung aufgedrängt hätte. Es ist mithin zu vermuten, dass den rapportierenden Polizeibeamten dieser Widerspruch schlichtweg nicht aufgefallen ist. Dieser Widerspruch innerhalb des Anzeigerapports kann jedoch nicht zu Ungunsten von C.________ ausgelegt wer- den, um ihm eine «nachträglich geänderte Darlegung des Sachverhaltes» (pag. 393) vorzuwerfen, besteht der Widerspruch doch nicht zwischen den Aussa- gen von C.________, sondern zwischen den Ausführungen der Polizeibeamten und den seinigen. Folglich vermag der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen nicht an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Straf- und Zivilklägers zu rütteln. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Aussagen des Straf- und Zivilklägers detail- liert, konsistent und glaubhaft sind, weshalb die Kammer auf diese abstellt. 5.2.2 Aussagen von A.________ Im Gegensatz zu den Aussagen von C.________ sind die Schilderungen des Be- schuldigten nicht konsistent: So gab dieser unmittelbar nach dem Vorfall gegenü- 7 ber der Polizei an, gesehen zu haben, dass E.________ (Hund) C.________ und seiner Ehefrau nachgelaufen sei. Plötzlich habe er ein Geschrei wahrgenommen, woraufhin er nachgeschaut habe, was los sei. Dabei habe er gesehen, wie C.________ auf E.________ (Hund) losgegangen sei (pag. 3). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte zwischen dem Moment, in dem er E.________ (Hund) dem Ehepaar H.________ (Familienname) nachlaufen sah und jenem, in dem er das Geschrei wahrnahm, das Geschehen nicht im Blick hatte. Anlässlich der Einver- nahme zehn Tage später erklärte der Beschuldigte dann aber, dass sich die beiden Hunde «wuuscheten» (pag. 17 Z 19). Er habe sich sodann auf den Weg zu ihnen gemacht und habe gesehen, wie C.________ auf E.________ (Hund) losgegangen sei (pag. 17 f. Z. 21 f.). Gleiches gab er anlässlich der Hauptverhandlung an (pag. 145 Z 18 ff.). Diese Aussage deckt sich offensichtlich nicht mit der vorer- wähnten tatnächsten. Die Angaben von A.________ decken sich einzig dahingehend mit jenen des Straf- und Zivilklägers, als er angab, C.________ habe E.________ (Hund) zu Boden ge- drückt und sei auf ihn gekniet (pag. 146 Z 37). In diesem Punkt sind seine Aussa- gen im Laufe des Verfahrens denn auch gleich geblieben (vgl. pag. 3, pag. 17 f. Z 21 f., pag. 146 Z 37) und detaillierter (so etwa zum konkreten Vorgehen C.________: «Er hat meinen Hund zu Boden gedrückt und ist auf meinen Hund gekniet und wie auf ihn gelegen», pag. 146 Z 37 f.) als seine übrigen Angaben, was darauf hindeutet, dass A.________ – wie gegenüber der ausgerückten Patrouille angegeben (pag. 3) – nicht das gesamte Geschehen, sondern bloss den Kampf von C.________ mit E.________ (Hund) mitbekam. Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei am Ereignisort an, dass es «eine Sauerei [sei], dass nun sein Hund an den Verletzungen schuld sein solle. Wenn sein Hund angegriffen werde, dürfe dieser sich ja wohl noch wehren.» Obschon er das Geschehen nicht vollumfänglich mitbekam und bloss die – im Übrigen unbe- strittene – physische Einwirkung von C.________ auf E.________ (Hund) beob- achtete, beurteilte er den Sachverhalt zu Lasten des Straf- und Zivilklägers. Er drängte seinen Hund (und damit verbunden auch sich als Halter) in die Rolle des Opfers der angeblichen Aggression von C.________, obwohl er das Tatgeschehen nicht vollends überblicken konnte. Anlässlich der Einvernahme vor dem zuständigen Staatsanwalt am 14. März 2018 (pag. 76 ff.) verneinte der Beschuldigte die Frage, ob er bereit sei, Aussagen zu machen und gab an, er habe gedacht, dass es ein faires Verfahren vor Gericht ge- be. Das Strafbefehlsverfahren akzeptiere er nicht (pag. 77 Z 32 ff.). Obschon der Beschuldigte erklärte, keine Aussagen machen zu wollen, was notabene sein Recht ist (Art. 113 Abs. 1 StPO) und auch nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden darf, beantwortete er trotzdem einige Fragen des Staatsanwalts. Dabei fällt auf, dass sich der Beschuldigte zwar nicht zum Sachverhalt äussern wollte (oder konnte), es sich jedoch nicht nehmen liess, C.________ seinerseits ein Fehlverhal- ten vorzuwerfen: «Klar habe ich es gesehen. Wir können auch vor Ort die Sache anschauen. Sein Hund hat E.________ (Hund) angegriffen» (pag. 79 Z 123 f.); «Er macht das übrigens wieder. Er kommt jetzt wieder mit diesem Köter auf unser Grundstück» (pag. 80 Z 147 f.). Diese Kombination zwischen (berechtigter) Aussa- 8 geverweigerung und unbelegten Gegenangriffen – gepaart mit einer Tonalität, die den gegenseitigen Respekt vermissen lässt («Das stimmt nicht. Das ist kein Trot- toir. Das ist absoluter Blödsinn. […]» [pag. 78 Z 80]; «Absoluter Quatsch. So war es nicht» [pag. 79 Z 119]) –, stellt ein Lügensignal dar. Betreffend die Aussagen von A.________ ist beweiswürdigend festzuhalten, dass diese in Bezug auf die Abwehrhandlungen von C.________ gegen E.________ (Hund) glaubhaft sind, nicht jedoch was das vorangehende Geschehen anbelangt, weshalb auf diese nur teilweise abgestellt werden kann. 5.2.3 Aussagen von I.________ I.________ schilderte das Geschehen vom 2. April 2017 umfassend und einge- hend. So gibt sie sowohl wieder, was sich vor, während als auch nach der Passage der Liegenschaft der F.________(Familienname) ereignete (pag. 137 Z 15 ff.). Ihre Aussagen wirken glaubhaft und selbsterlebt. So legte sie etwa ihre Gefühlswelt of- fen: «Der Hund war an seinem Platz. Auf die Leute habe ich mich nicht geachtet. Mein Hund wurde bereits einige Male gebissen, weshalb ich mich auf meinen Hund konzentriert habe. Der Hund der Leute hat meinen Hund irgendwie fixiert. […] Mein Mann hat dann gemeint, der Hund sei ein lieber. Dann habe ich mich umgedreht, weil ich dem Hund doch nicht getraut habe» (pag. 137 Z 21 ff.) und verteidigte ihre Version auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten nachvollziehbar (pag. 138 Z 21 ff.). Der Beschuldigte bringt vor, I.________ würde den Sachverhalt nicht gleich dar- stellen, wie er vom Straf- und Zivilkläger geschildert worden sei: So habe dieser gemäss seinen Aussagen die Leine, an der G.________ (Hund) geführt worden sein soll, seiner Ehefrau übergeben, während diese angab, ihrem Ehemann die Leine aus der Hand gerissen zu haben (pag. 402 f.). Bei näherer Betrachtung des schnellen und dynamischen Geschehens – ein fremder deutscher Schäferhund rennt in Richtung der Beobachterin bzw. deren Begleitung zu –, ist es durchaus nachvollziehbar, dass I.________ und C.________ dieses nicht identisch wahr- nahmen und interpretierten. Dies spricht nicht gegen, sondern vielmehr für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, zumal es aufzeigt, dass sich I.________ und die C.________ untereinander nicht abgesprochen haben. Unzweifelhaft übereinstimmend sind die Angaben von I.________ mit jenen von C.________ betreffend die Frage, ob G.________ (Hund) an der Leine geführt wurde (pag. 137 Z 16 f.). Insgesamt gehen die Aussagen von I.________ und jene des Straf- und Zivilklä- gers C.________ nahtlos ineinander über, ohne jedoch identisch zu sein, weshalb die Kammer auch auf diese abstellt. 5.2.4 Aussagen von J.________ J.________, die Mutter des Beschuldigten, äusserte sich anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung gleich wie der Beschuldigte dahingehend, dass zwischen E.________ (Hund) und G.________ (Hund) ein Kampf stattgefunden habe (pag. 133 Z. 23 ff.; pag. 134 Z. 23; pag. 135 Z 12 f.). Dabei sei C.________ zwi- schen die Hunde gegangen und habe sich auf E.________ (Hund) gelegt und die- 9 sem Schmerzen zugefügt (pag. 133 Z 24 ff.). Sie habe gesehen, dass C.________ an der Hand blutete, konnte jedoch nicht angeben, welcher Hund zugebissen habe (pag. 134 Z 10 ff.). Auf den Vorhalt, wonach E.________ (Hund) nur in einem ausbruchssicheren und eingezäunten Gelände freigelassen werden dürfe, gab J.________ nach längerem Schweigen an, dass sie ihn deshalb ja an der Leine gehabt hätten (pag. 134 Z 34). Diese Aussage ist offensichtlich unzutreffend bzw. zumindest nicht für den ganzen Geschehensablauf zutreffend: So gab sie eingangs der Einvernahme zwar an, E.________ (Hund) sei angebunden gewesen, erklärte dann aber sogleich, dass sie ihn gelöst hätten, um mit ihm zu spielen (pag. 133 Z. 14). Und auch nachdem das Ehepaar H.________ (Familienname) die Einfahrt zur Liegenschaft F.________ (Familienname) passiert hatten, war E.________ (Hund) offensichtlich nicht an der Leine, ansonsten er nicht – wie von J.________ beschrieben – bis ans andere Ende des Grundstücks zum Ehepaar H.________ (Familienname) (vgl. pag. 136) hätte gelangen können. Die Aussagen von J.________ sind spärlich, wenig detailliert und tragen kaum zur Erhellung des Sachverhalts bei. Immerhin beschrieb J.________ gleich wie der Beschuldigte, C.________ und I.________ eine physische Einwirkung von C.________ auf E.________ (Hund) und G.________ (Hund). In diesem Punkt sind die Angaben von J.________ glaubhaft, weshalb die Kammer auf diese ab- stellt. Demgegenüber erachtet die Kammer ihre Aussagen betreffend den Kampf zwischen E.________ (Hund) und G.________ (Hund) als unglaubhaft, da sie den vorerwähnten glaubhaften Schilderungen von C.________ und I.________, wo- nach Ersterer und nicht G.________ (Hund) von E.________ (Hund) angegriffen wurde, diametral widersprechen. 5.2.5 Aussagen von K.________ K.________, der Vater des Beschuldigten, gab zu Protokoll, dass er mit einem Rol- ler («Postrouerli») nach hinten (vermutlich gemeint: durch die Einfahrt nach hinten zum Lindenbaum) gefahren sei, als das Ehepaar H.________ (Familienname) mit dessen Hunden vorbeigelaufen sei. C.________ habe seinen Hund (vermutlich: G.________ (Hund)) nicht an der Leine geführt (pag. 258 Z 13 ff.). Zum konkreten Geschehen danach, konnte er keine Angaben machen; allerdings wusste er genau, dass es sich auf dem Grundstück der Familie F.________ (Familienname) abspiel- te: «Was genau passiert ist, weiss ich nicht genau. Ich war hinten. Es passierte aber auf alle Fälle auf unserem Grundstück. Unser Hund weiss genau, wie weit un- sere March geht» (pag. 258 Z 15 f.). Diese Aussage erstaunt. Denn: Betrachtet man den Ausdruck aus Google Maps auf pag. 149 sowie die vom Straf- und Zivil- kläger eingereichten Bilder auf pag. 282 ff. erkennt man, dass man vom angebli- chen Standort K.________‘ bei der Linde aus den mutmasslichen Ereignisort am anderen Ende des Grundstücks, wenn überhaupt, nur schwer zu erblicken vermag, da einerseits das Haus und andererseits mehrere Bäume – welche anfangs April überdies bereits Blüten getragen haben dürften – die Sicht verdecken. Dies gibt er denn auch implizit zu, wenn er davon spricht, dass er «hinten» gewesen sei und deshalb nicht genau gesehen habe, was passiert sei. Insofern kann seine Aussage, 10 wonach sich der Vorfall jedenfalls auf dem Grundstück der F.________(Familienname) abgespielt habe, lediglich als Vermutung gelten. Seine Aussagen beschränken sich im Wesentlichen darauf, die Schuld am Ge- schehen C.________ zuzuschieben. So scheinen ihm denn auch dessen Verlet- zungen gleichgültig zu sein. Vielmehr versucht er das Verhalten von E.________ (Hund) zu bagatellisieren und zu rechtfertigen («Wenn da jemand auf unser Grund- stück geht, dann soll er sich halt wehren. Wir wehren uns auch, wenn wir angegrif- fen werden. Wenn jemand unbefugt auf unser Grundstück geht, darf man sich auch wehren»). Im Unterschied zu den Schilderungen von C.________ und I.________ wirken die Aussagen von K.________ zum Kerngeschehen inhaltlich karg, wenig plausibel, spekulativ und unglaubhaft, weshalb die Kammer nicht auf diese abstellt. 5.2.6 Aussagen von L.________ L.________ gab an, dass sie sich zum Zeitpunkt des Vorfalls im Garten vor dem Haus aufgehalten und dort gespielt habe (pag. 264 Z 19 f.). Als das Ehepaar H.________ (Familienname) mit seinen Hunden am Grundstück vorbeigelaufen sei, habe ihr Hund (wohl gemeint: G.________ (Hund)) auf dem Grundstück ge- schnüffelt, woraufhin E.________ (Hund) «schauen» gegangen sei und sich die Hunde «gehützt» hätten (pag. 264 Z 26 ff.). Mehr habe sie nicht gesehen (pag. 264 Z 28). Auf die Frage der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin zeichnete L.________ den Ort des Geschehens östlich des Wohnhauses, rund zehn Meter nach der Einfahrt zum Wohnhaus, ein (pag. 267). Hätte sich der Vorfall tatsächlich dort abgespielt, wäre ihre Aussage, wonach man vom Garten aus gut dort hin sehe (pag. 264 Z 28 f.), ohne Weiteres nachvollziehbar, da weder die Flucht des Hauses noch Bäume die Sicht beschränken. Allerdings unterscheidet sich der von L.________ eingezeichnete Ereignisort erheblich von jenem, den die übrigen Beteiligten ange- geben haben (pag. 136, pag. 140, pag. 141 Z 28 ff.): So sprechen diese unisono davon, dass sich der Vorfall rund 50 m weiter in nördlicher Richtung vor dem Wäld- chen abgespielt hätte, was einen nicht bloss marginalen Unterschied darstellt, der einer im Laufe der Zeit verblassenden Erinnerung geschuldet sein könnte. Erst auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin gab L.________ an, dass es «schon eher nach hinten» war (pag. 265 Z 16). Es ist davon auszugehen, dass sie das fragliche Ge- schehen denn auch nicht mit eigenen Augen wahrgenommen hatte. Vielmehr ist zu vermuten, dass sie aufgrund ihres Standorts den mutmasslichen Ereignisort gar nicht zu erblicken vermocht hatte. Dass L.________ den Vorfall nicht unmittelbar wahrgenommen hatte, zeigt sich auch darin, dass sie das Geschehen nur sehr oberflächlich beschrieb und oft an- gab, sich nicht sicher zu sein: «Der Mann, der den Hund hatte, ist dann glaublich dazwischen gegangen. Genau kann ich es aber nicht mehr sagen. Ich bin mir nicht mehr sicher» (pag. 265 Z 5 ff.), «Es war schon eher nach hinten. Ich kann aber nicht mehr genau sagen[,] wo» (pag. 265 Z 16), «Glaublich nicht. Ich möchte hierzu aber nichts sagen, da ich nicht sicher bin» (pag. 265 Z 25), «Ich weiss es nicht[,] wer alles dabei gewesen ist» (pag. 265 Z 31), «Nein, ich weiss nicht wo» (pag. 265 11 Z 41), «Ich glaube nicht. Oder schon? Ich kann es nicht mehr genau sagen» (pag. 266 Z 2). Ihre Angaben sind nicht von grossem Beweiswert, was etwa daraus ersichtlich ist, dass sie sich selbst bei der Frage, ob C.________ alleine unterwegs gewesen sei, nicht sicher war (pag. 266 Z 2). Wenig glaubhaft ist auch, dass sie zwar gesehen haben will, dass sich die Hunde «gehützt» haben, den Rest jedoch nicht mehr mitbekommen haben will («Mehr habe ich dann nicht mehr gesehen», pag. 264 Z 28). Aus der Warte eines neutralen Betrachters beurteilt, erscheint es seltsam, dass wenn sich der Hund der eigenen Familie mit einem anderen streitet und man dies mitbekommt, sich vom Geschehen entfernt («Wir Kinder sind dann nach hinten zum Teich», pag. 266 Z 17). Dies gilt nicht bloss für Erwachsene, son- dern auch für ein damals fast 16 Jahre altes Kind. Die Begründung für dieses Ver- halten («Für uns war das nichts Spannendes oder Besonderes», pag. 266 Z 17 f.) überzeugt denn auch nicht. Des Weiteren ist anzumerken, dass sowohl K.________ als auch L.________ zur Familie des Beschuldigten gehören und erst anlässlich der Fortsetzungsverhand- lung auf dessen Antrag einvernommen wurden, weshalb ihren Aussagen nicht allzu grosses Gewicht beigemessen werden darf. Im Ergebnis erscheinen die Angaben von L.________ aufgrund der erheblichen Di- vergenz zwischen ihrer Aussage und jenen sämtlicher anderer Tatbeteiligter als unglaubhaft, weshalb nicht auf diese abgestellt werden kann. 5.2.7 Weitere Beweismittel Aus der Verfügung des Veterinärdienstes vom 6. Februar 2015 (pag. 21 ff.) geht hervor, dass E.________ (Hund) bereits vor dem fraglichen Ereignis mehrfach ne- gativ auffiel: So griff er am 17. August 2014 eine Nachbarin an, die vor ihrer Aus- sentreppe sass und sich Rollerblades anzog, wodurch diese Verletzungen am Un- terarm erlitt. Ebenfalls im Jahr 2014, jedoch unbekannten Datums, griff der Hund eine Person an, die ihre Einkäufe an ihrem Domizil aus dem Auto lud, und biss die- se in den Arm. Daraus ergibt sich, dass E.________ (Hund) jedenfalls gegenüber Menschen ein aggressives Verhalten an den Tag legte. Insofern erscheint die Dar- stellung des Straf- und Zivilklägers, wonach er persönlich (und nicht sein Hund G.________ (Hund)) von E.________ (Hund) angegriffen wurde, noch glaubhafter. Auf den vom Straf- und Zivilkläger eingereichten Fotos auf pag. 279 ist ersichtlich, dass die Narben des Bisses an dessen Bein rund fünf Zentimeter auseinanderlie- gen, die Schneidezähne von G.________ (Hund) allerdings bloss rund 4.2 Zenti- meter auseinanderstehen. Daraus kann geschlossen werden, dass zumindest der Biss ins Bein von C.________ nicht von G.________ (Hund) verursacht wurde. Was die (allgemeinen) Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufungsbe- gründung zu Hundezähnen (Scherengebiss, Rückbeisser, Vorbeisser; pag. 406) daran zu ändern vermöchten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan. Ein weiteres Indiz gegen die vom Beschuldigten (und einigen Zeugen) vorgebrach- te Version eines Gerangels zwischen E.________ (Hund) und G.________ (Hund) stellt die von C.________ eingereichte Leistungszusammenstellung des Tierarztes auf pag. 281 dar. So ist aus dieser ersichtlich, dass G.________ (Hund) nach dem Vorfall nicht tierärztlich behandelt wurde. Erst am 18 April 2017, rund zwei Wochen 12 danach, war C.________ mit seinem Hund zu einer Konsultation beim Tierarzt, an- lässlich welcher der Hund geimpft wurde. Daraus kann abgeleitet werden, dass G.________ (Hund) am 2. April 2017 nicht verletzt wurde (oder zumindest nicht derart, dass eine tierärztliche Behandlung notwendig gewesen wäre), was gegen eine Auseinandersetzung mit E.________ (Hund) spricht. 5.3 Ergebnis Im Ergebnis erachtet die Kammer die Schilderungen von C.________ und von I.________, welche sich ohne Weiteres zu einer Einheit zusammenfügen lassen, als glaubhaft. Demgegenüber sind die Angaben des Beschuldigten lediglich betref- fend das Ende des Vorfalls, als C.________ E.________ (Hund) zu Boden rang, glaubhaft; die Schilderungen des vorangegangenen Geschehens wirken nicht selbsterlebt, sondern vielmehr inhaltlich karg und widersprüchlich. Es ist mithin da- von auszugehen, dass der Beschuldigte nicht das gesamte Geschehen mitbekam, sondern lediglich die abschliessende Abwehrhandlungen C.________ gegen E.________ (Hund). Desgleichen gilt für J.________ und K.________ sowie L.________. Folglich kann als erstellt gelten, dass E.________ (Hund) am 2. April 2017 um ca. 16.30 Uhr den Straf- und Zivilkläger C.________, der sich gemeinsam mit seiner Frau und zwei Hunden auf dem öffentlichen Weg in Richtung M.________ beweg- te, auf der Höhe des Endes des Grundstücks der Familie F.________ (Familien- name), unmittelbar vor einem Waldstück, angriff und ihn dabei in die linke Hand und ins linke Unterbein biss, wodurch C.________ die im Strafbefehl (pag. 53) auf- gezählten Verletzungen erlitt. III. Rechtliche Würdigung 1. Fahrlässige (einfache) Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) 1.1 Allgemeines Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird – auf Antrag – bestraft, wer fahrlässig einen Men- schen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Erforderlich ist eine Beeinträch- tigung, welche mindestens das Ausmass einer einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB erreicht, mithin die Schwelle zur Tätlichkeit übersteigt (ROTH/KESHE- LAVA, in: Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar zum Straf- recht, Bd. I, 4. Aufl., Basel 2019, N 2 zu Art. 125 StGB [nachfolgend zit. als BSK- BEARBEITER/IN, N … zu Art. … StGB]). Eine Differenzierung nach dem Schwere- grad der Körperverletzung erfolgt auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit ledig- lich mit Blick auf das Antragserfordernis bei der fahrlässigen einfachen Körperver- letzung; die schwere Körperverletzung ist von Amtes wegen zu verfolgen (Art. 125 Abs. 2 StGB). Wenngleich sowohl die fahrlässige einfache als auch die fahrlässige schwere Körperverletzung mit derselben Strafe bedroht ist, ist mit Blick auf die konkrete Strafzumessung eine Qualifizierung der Schädigung unverzichtbar. Eine Schädigung des Körpers wird dann bejaht, wenn innere oder äussere Verlet- zungen oder Beeinträchtigungen zugefügt werden, welche mindestens eine gewis- se Behandlung und Heilungszeit erfordern, wie etwa Knochenbrüche, Hirnerschüt- 13 terungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, welche über blosse Kratzer hinausgehen (BSK-ROTH/BERKEMEIER, N 4 zu Art. 123 StGB). Die Tatbe- standsvariante der Gesundheitsschädigung erfasst jene Sachverhalte, welche – ohne Schädigung des Körpers – einen pathologischen Zustand herbeiführen oder einen solchen intensivieren. Die Schädigung ist nach Art. 122 StGB schwer, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird (Abs. 1), wenn der Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Men- schen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar gemacht, ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank gemacht, das Ge- sicht eines Menschen arg und bleibend entstellt wird (Abs. 2) oder wenn eine ande- re schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesund- heit eines Menschen verursacht wird (Abs. 3). In allen übrigen Fällen liegt eine ein- fache Körperverletzung nach Art. 123 StGB vor. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be- achtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Vorausgesetzt ist neben der Verletzung einer Sorgfaltspflicht, dass der Täter den Eintritt des Erfolgs vorhersehen konnte und diesen auch zu vermeiden in der Lage gewesen wäre (BSK-NIGGLI/MAEDER, N 99 zu Art. 12 StGB). Des Weiteren muss die Sorgfaltspflichtverletzung kausal für den Erfolg sein. Den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung kann auch erfüllen, wer pflichtwidrig untätig bleibt (vgl. Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstel- lung dazu verpflichtet ist (sog. Garantenstellung). Eine solche Garantenstellung kann sich namentlich aufgrund des Gesetzes, eines Vertrags, einer freiwillig einge- gangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 StGB). 1.2 Subsumtion Vorliegend erlitt C.________ je einen Biss am linken Daumen und am linken Bein, verursacht durch den Hund E.________ (Hund) des Beschuldigten. Diese Verlet- zungen führten zweifelsohne zu einer Schädigung des Körpers, erreichten aller- dings nicht jene Intensität, welche für die Annahme einer schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 StGB erforderlich wäre. Mithin handelt es sich um eine einfache Körperverletzung. Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) hält fest, dass der Halter eines Tieres für den von diesem angerichteten Schaden haftet, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebo- tene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Mithin kann 14 aus der zitierten Bestimmung eine Garantenstellung des Beschuldigten abgeleitet werden. Obgleich es einem Hundehalter grundsätzlich nicht verwehrt ist, seinen Hund frei laufen zu lassen, mithin dadurch regelmässig noch keine pflichtwidrige Untätigkeit begründet wird, verhält es sich hier anders: E.________ (Hund) fiel in der Vergan- genheit mehrmals negativ auf, indem er Menschen angriff. Aus diesem Grund hat denn auch der Veterinärdienst des Kantons Bern am 6. Februar 2015 verfügt, dass E.________ (Hund) «[a]usserhalb des privaten Wohnbereiches […] an der Leine geführt werden [muss]» (pag. 21 ff.). Sowohl in Anbetracht der Angriffe auf Men- schen als auch mit Blick auf die Verfügung des Veterinärdienstes hätte der Be- schuldigte E.________ (Hund) an der Leine halten müssen. Indem er dies nicht tat, beging er eine Sorgfaltspflichtverletzung. Der Beschuldigte wusste sowohl um die Gefährlichkeit seines Hundes als auch um die Verfügung des Veterinärdienstes. Überdies muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass E.________ (Hund) aufgrund dessen auffälligen Verhaltens in der Vergangenheit zu weiteren Angriffen gegen Menschen neigen könnte. Trotz- dem liess er E.________ (Hund) frei laufen, obgleich es ihm ohne Weiteres mög- lich gewesen wäre, den Hund an der Leine zu halten. Er handelte damit bewusst fahrlässig. C.________ erlitt die erwähnten Verletzungen nur deshalb, da sich E.________ (Hund) frei bewegen konnte. Hätte der Beschuldigte ihn angeleint, und wäre er damit seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen, hätte der Hund C.________ nicht an- greifen und verletzen können. Folglich war das Unterlassen des Beschuldigten hy- pothetisch kausal für den Eintritt des Erfolgs. 2. Fazit Im Ergebnis hat der Beschuldigte eine Sorgfaltspflichtverletzung durch pflichtwidri- ges Untätigbleiben begangen und damit den Tatbestand von Art. 125 StGB i.V.m. Art. 11 StGB erfüllt. Er ist deshalb der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, 15 so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87; BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8). Der Gesetzesvergleich hat sich aussch- liesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK-POPP/BERKEMEIER, N 20 zu Art. 2 StGB, m.w.H.). Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt ereignete sich am 2. April 2017 und damit vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018. Vorliegend erweist sich das neue Recht nicht als das mildere. Daher ist inte- gral das alte Recht (aStGB) anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 2. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend festgehalten (pag. 341), weshalb auf diese verwiesen werden kann. 3. Strafrahmen und Strafart Die Verletzung von Art. 125 aStGB ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Der ordentliche Strafrahmen reicht folglich von einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich inner- halb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Verlassen des ordent- lichen Strafrahmens gebieten würden. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für das zu beurteilende Delikt eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet. Bei der Wahl der Strafart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Dieses gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen grundsätzlich jene gewählt wird, die am wenigsten stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise ihn am wenigsten hart trifft (BGE 137 IV 249 E. 3.1 S. 251). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe beziehungsweise der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2 S. 90 m.H.). Die Geldstrafe gilt es somit grundsätz- lich gegenüber der Freiheitsstrafe vorzuziehen. Vorliegend sind keine Gründe er- sichtlich, die für ein Abweichen vom Grundsatz der Subsidiarität der Freiheitsstrafe 16 sprächen. Überdies dürfte allein schon aufgrund des Verschlechterungsverbots (E. I.5) ohnehin nur eine Geldstrafe ausgesprochen werden. 4. Tatkomponenten 4.1 Objektive Tatschwere Betreffend die objektive Tatschwere hat die Vorinstanz festgehalten (pag. 342), dass die Verletzungen von C.________ an Hand und Bein grundsätzlich als leicht zu bezeichnen seien. Erschwerend zu berücksichtigen sei, dass die Verletzung an der Hand eine fünfeinhalbmonatige Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe und die Hand schliesslich noch operativ habe behandelt werden müssen. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass es sich um zwei Verletzungen handle. Im Ergebnis er- achtete die Vorinstanz die zugefügten Verletzungen als mittelschwer. Eine beson- dere Verwerflichkeit sei nicht erkennbar. Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Verletzungen mittelschwer wiegen, nicht anschliessen: Art. 125 StGB umfasst sowohl die einfa- che als auch die schwere Körperverletzung. Mit Blick auf die Breite möglicher Ver- letzungen, welche von diesem Tatbestand visiert werden, erscheinen die C.________ zugefügten noch als leicht – und zwar selbst in Anbetracht der langen Arbeitsunfähigkeit. C.________ erlitt diese, da der Beschuldigte seinen Hund nicht an der Leine hielt, obgleich dies wegen der Gefährlichkeit von E.________ (Hund) angezeigt und er überdies aufgrund der Verfügung des Veterinärdienstes dazu verpflichtet gewesen wäre. Es kann mithin nicht mehr bloss von einer leichten Sorgfaltspflichtverletzung gesprochen werden, was sich dementsprechend leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Das Verschulden des Täters wiegt demzufolge noch leicht. In Anbetracht des Straf- rahmens ist eine Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten schuldangemessen. 4.2 Subjektive Tatschwere Obschon der Beschuldigte um die Gefährlichkeit seines Hundes wusste, liess er diesen frei laufen. Wenngleich ihm nicht vorgeworfen werden kann, dass er die Verletzung beabsichtigte oder in Kauf nahm, ist ihm anzulasten, dass er sorgfalts- widrig darauf vertraute, dass eine solche nicht eintritt. Mithin handelte er (bewusst) fahrlässig. Da jedoch die fahrlässige Begehung dem Tatbestand von Art. 125 StGB inhärent ist, ist eine erneute Berücksichtigung dieser im Rahmen der Strafzumes- sung nur beschränkt zulässig. Immerhin muss bei der Bewertung des Verschuldens grundsätzlich beachtet werden, ob eine unbewusste oder eine bewusste Fahrläs- sigkeit vorliegt (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 252). Letztere begründet regelmässig einen schwereren Vorwurf (MATHYS, a.a.O.). Folg- lich wirkt sich die bewusst fahrlässige Begehung im Umfang von zehn Strafeinhei- ten leicht verschuldenserhöhend aus. Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, E.________ (Hund) an der Leine zu führen und damit die Verletzung von Art. 125 StGB zu vermeiden. 17 Mithin ist unter dem Aspekt der Vermeidbarkeit keine Verschuldensminderung an- gezeigt. 4.3 Fazit Dem Gesagten zufolge beläuft sich die Tatkomponentenstrafe auf 70 Strafeinhei- ten. 5. Täterkomponenten 5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte durchlebte eine unauffällige Kindheit und Jugend. Er wuchs in Q.________ auf und besuchte dort die obligatorischen Schulen, ehe er eine Lehre als R.________ absolvierte und erfolgreich abschloss. Nach der Rekrutenschule war er temporär als R.________ beschäftigt; anschliessend änderte er sein Tätig- keitsfeld und arbeitete fortan als S.________, was er noch heute tut (zum Ganzen pag. 144 Z 15 ff.). Aus dem Strafregisterauszug (pag. 130) ist ersichtlich, dass der Beschuldigte im Jahr 2016 wegen Pornografie, mehrfach begangen, sowie wegen einer Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs sowie einer Busse verurteilt wurde. Ansonsten finden sich keine weiteren Einträge im Strafregister. Während der Werdegang des Beschuldigten neutral zu gewichten ist, wirkt sich die erwähnte Vorstrafe im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Lasten aus, wobei sie jedoch – da sie einerseits nicht einschlägig ist und andererseits, weil sie mehr als vier Jahre zurückliegt und der Beschuldigte offensichtlich nicht rückfällig wurde – lediglich leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. 5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte zeigte sich während des gesamten Verfahrens uneinsichtig und schob die Schuld an den Verletzungen C.________ zu. Auch unterliess er es, dem Verletzten nach dem Angriff E.________ (Hund), Hilfe anzubieten. Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verhielt er sich indes grundsätzlich korrekt, was sich je- doch – da dies zu erwarten ist – nicht strafmindernd auswirkt. 5.3 Strafempfindlichkeit Nach konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aus- sergewöhnlichen Umständen zu bejahen (siehe etwa die Urteile des Bundesge- richts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4; 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1, jeweils m.w.H.). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. 5.4 Fazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von fünf Strafeinheiten leicht straferhöhend aus. 6. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung von Tat- und Täterkomponenten ergibt sich eine Strafe von total 75 Strafeinheiten. Da jedoch die Kammer an das Verschlechterungsverbot 18 gebunden ist (E. I.5), bleibt es bei den erstinstanzlich ausgefällten 60 Strafeinhei- ten. Wie bereits erwähnt (E. IV.3), ist als Strafart auf Geldstrafe zu erkennen. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Nach eigenen Angaben erzielt der Be- schuldigte monatlich ein Bruttoeinkommen von CHF 4‘500.00; seine Ehefrau ver- dient CHF 1‘500.00 pro Monat, wobei der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung angab, nicht zu wissen, ob es sich hierbei um den Brutto- oder den Nettolohn handelt (pag. 144 Z 20 f.). Für seine Kinder N.________ und O.________ bezahlt er monatlich Unterhalt in der Höhe von CHF 1‘242.00 (pag. 48; pag. 81 Z 182 f.). Seine Schulden sollen sich auf CHF 40‘000.00 belaufen (pag. 48). Ausgehend von einem Nettoeinkommen des Beschuldigten von rund CHF 4‘000.00 sowie einem solchen seiner Ehefrau von CHF 1‘500.00 resultiert ei- ne Tagessatzhöhe von (abgerundet) CHF 50.00. 7. Bedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143; BGE 134 IV 97 E. 7.3 S. 117; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Bei der Prognosestel- lung – das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos – ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten (pag. 344), dass der Beschuldigte zwar strafrechtlich vorbelastet sei, doch stünden die von ihm begangenen Delikte (Por- nografie sowie Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz; pag. 130) in kei- nem sachlichen Zusammenhang zum vorliegend zu beurteilenden Delikt. Überdies sei er heute nicht mehr Halter eines Hundes, weshalb ihm eine günstige Legalpro- gnose gestellt werden könne und die Strafe bedingt auszusprechen sei. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Die Vorinstanz setzte diese aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten auf vier Jah- re fest (pag. 344). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delik- 19 ten abgehalten wird. Die Dauer der Probezeit muss mit anderen Worten so festge- legt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rück- falls bietet (Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 und 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche dafür sprächen, eine län- gere Probezeit als das gesetzliche Minimum anzuordnen: Wie die Vorinstanz aus- führte, ist der Beschuldigte nicht mehr Hundehalter, weshalb (zumindest gegenwär- tig) eine erneute derartige Sorgfaltspflichtverletzung ausgeschlossen ist, wenn- gleich selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldig- te in Zukunft wieder einen Hund halten wird. Doch darf nicht aufgrund der blossen Möglichkeit, dass der Beschuldigte erneut Hundehalter werden könnte, eine länge- re Probezeit angeordnet werden. Nicht überzeugend ist ferner das Argument der Vorinstanz, welche eine höhere Probezeit mit der Vorstrafe des Beschuldigten rechtfertigt: Diese ist einerseits nicht einschlägig, andererseits liegt sie nunmehr über vier Jahre zurück, während wel- cher sich der Beschuldigte wohl verhielt, und seit dem Urteil ist mittlerweile wieder ein Jahr verstrichen. Es ist nicht nachvollziehbar, wie daraus eine erhöhte Rückfall- gefahr abgeleitet werden soll, welche die Anordnung einer Probezeit von vier Jah- ren erlauben würde. Im Ergebnis ist die Probezeit auf die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren festzulegen. 8. Verbindungsbusse Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden. Eine Verbindungsstrafe kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren, ihm aber den- noch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bezie- hungsweise Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3 S. 189). Die Vorinstanz hat – allerdings ohne Begründung – darauf verzichtet, eine Verbin- dungsbusse auszusprechen (pag. 344). Da die Kammer an das Verschlechte- rungsverbot gebunden ist (E. I.5), ist es ihr verwehrt, eine Verbindungsbusse aus- zusprechen, da diese im Vergleich zu einer bedingten Geldstrafe für den Beschul- digten nachteilig wirkt (vgl. BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 S. 91). Allerdings wäre es vor- liegend mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zu den Zivilansprüchen oh- nehin nicht angezeigt, eine Verbindungsbusse auszusprechen, da der Beschuldigte – worauf sogleich einzugehen sein wird – aufgrund der an C.________ zu leisten- den Zahlungen bereits einen spürbaren Denkzettel erhält. 20 V. Zivilpunkt 1. Schadenersatz 1.1 Zum Anspruch im Allgemeinen Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Ver- wahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre (Art. 56 Abs. 1 OR). Die zitierte Bestimmung modifiziert als lex specialis den Grundtatbestand von Art. 41 Abs. 1 OR dahingehend, dass sie bei Verursachung eines Schadens durch eine typische Tiergefahr die Verletzung einer Verhaltenspflicht des Tierhalters ver- mutet, diesem jedoch eine Befreiungsmöglichkeit belässt. Für eine Haftung nach Art. 56 Abs. 1 OR ist demnach (i) ein Schaden, der (ii) widerrechtlich durch (iii) eine typische Tiergefahr verursacht wurde (adäquate Kausalität) vorausgesetzt. Ferner bedarf es (iv) eines Halterverhältnisses zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Tier und (v) des Fehlens eines Sorgfaltsnachweises des Tierhalters sowie des Feh- lens des Nachweises, dass der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre (= fehlende adäquate Kausalität zwischen der Sorgfalts- pflichtverletzung und dem Schaden). Vorliegend wurde der Privatkläger vom Hund E.________ (Hund), dessen Halter der Beschuldigte war, in die linke Hand und die linke Wade gebissen. Die Wunden mussten ärztlich behandelt werden; die Verletzung an der Hand bedurfte gar eines operativen Eingriffs. Der Geschädigte war überdies während längerer Zeit arbeits- unfähig. Dadurch entstand dem Privatkläger ein Schaden. Dieser wurde durch den Hundebiss – und damit einer typischen Tiergefahr (adäquate Kausalität) – verur- sacht. Die Beeinträchtigung der Gesundheit des Privatklägers ist – als Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts – zweifelsohne widerrechtlich. Der Beschul- digte erbrachte nicht den Nachweis, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung seines Hundes aufgewendet hatte, wodurch seine Ersatzpflicht entfiele. Im Gegenteil zeigte sich vorliegend, dass er grundlegende Sorgfaltspflichten missachtete. Überdies vermochte er auch nicht nachzuweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre. Hierzu gilt es festzuhalten, dass wenn der Beschuldigte E.________ (Hund) an der Leine geführt hätte, was einem sorgfältigen Verhalten entsprochen hätte, dieser den Privatkläger nicht hätte beissen können, weshalb der Schaden nicht eingetreten wäre. Mithin besteht auch zwischen der Verletzung der Sorgfaltspflicht und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang. Im Ergebnis ist ein Anspruch auf Schadenersatz des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten gestützt auf Art. 56 OR zu bejahen. Da die Kammer aufgrund der al- leinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsgebot gebunden ist, bleibt ihr eine Beurteilung der Höhe des Schadenersatzes verwehrt. Überdies sei erwähnt, dass selbst der Privatkläger beantragte, die Zivilklage sei bloss dem Grundsatz nach zu beurteilen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. 21 2. Genugtuung Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdi- gung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Vorausgesetzt ist – neben einer Körperverletzung oder Tötung –, dass der Verletz- te oder die Angehörigen des Toten eine immaterielle Unbill (Schmerz) erlitten ha- ben (KESSLER, in: Widmer Lüchinger Corinne/Oser David [Hrsg.], Basler Kommen- tar zum Obligationenrecht I, Art. 1–529 OR, 7. Aufl., Basel 2019, N 1, 13 zu Art. 47 OR [nachfolgend zit. als BSK-BEARBEITER/IN, N … zu Art. … OR]). Diese muss von einer gewissen Schwere sein (BGE 110 II 163 E. 2c S. 166). Bei Körperverletzun- gen wird dem Geschädigten regelmässig eine Genugtuung zugesprochen, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, ei- nen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen ver- bunden ist (BSK-KESSLER, N 13 zu Art. 47 OR, m.w.H.). Vorliegend erlitt der Beschuldigte eine einfache Körperverletzung. Zwar musste er nach dem Vorfall nicht hospitalisiert werden, doch erforderten die Bisswunden eine über längere Zeit andauernde ärztliche Behandlung. Überdies war er während fün- feinhalb Monaten arbeitsunfähig. Obschon ihm die Verletzungen im April 2017 zu- gefügt worden waren, musste sich der Privatkläger im Februar 2019 einer Operati- on an der Hand unterziehen, da er – was ärztlich belegt ist (pag. 161) – unter star- ken Schmerzen litt. Dies zeigt, dass es sich vorliegend nicht bloss um eine harmlo- se, problemlos verheilende Verletzung handelte. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Privatkläger zu Protokoll, dass er seit der Operation fast keine Schmerzen mehr verspüre und mit der Hand auch wieder richtig anpacken könne (pag. 142 Z 33 f.). Der Privatkläger erlitt zweifelsohne eine immaterielle Unbill. Mit Blick auf die vor- stehenden Ausführungen ist zudem festzuhalten, dass diese jene Schwelle über- schreitet, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Der Privatkläger begehrt eine solche von CHF 1‘000.00. Mit Urteil vom 2. November 2011 (SB110338) sprach das Obergericht des Kantons Zürich einem durch einen Hundebiss Verletzten, der in der rechten Wade eine 7x5 cm grosse, einen Zentimeter tiefe Bisswunde erlitt, welche – neben den damit notorischerweise verbundenen Schmerzen – eine lokale Entzündung nach sich zog, was eine Antibiose und eine intensive lokale offene Wundbehandlung notwen- dig machte, sowie eine Arbeitsunfähigkeit während zweier Wochen zur Folge hatte, eine Genugtuung von CHF 500.00 zu. Am 13. November 2006 verurteilte das Kantonsgericht St. Gallen (BZ.2005.118) einen Hundehalter, der seinen Hund in einer Gaststube frei laufen gelassen hatte, woraufhin dieser eine Besucherin des Restaurants, welche das Tier von hinten streichelte in die Wange biss, zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2‘000.00 (nach Reduktion um 50 % wegen Selbstverschuldens, da die Geschädigte das auf- geregte Tier von hinten streichelte). Der Hundebiss hatte für die Geschädigte einen 22 rund einwöchigen Spitalaufenthalt sowie eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten zur Folge und führte zu einer vorüberge- henden Beeinträchtigung des Aussehens sowie zu Schlafproblemen, verheilte je- doch ohne bleibende Auswirkungen wie unschöne Narben. Vergleicht man die vom Geschädigten im vorliegenden Fall erlittene immaterielle Unbill (Schmerzen, mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit, langwierige medikamentöse Behandlung und Operation) mit der dargestellten Kasuistik, rechtfertigt es sich, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe des begehrten Betrags von CHF 1‘000.00 zuzusprechen. Einer Erhöhung steht das Verschlechterungsverbot entgegen; für eine Herabsetzung sind keine Gründe ersichtlich. Dieser Betrag ist ab dem Tag der Zufügung der Körperverletzung, d.h. ab dem 2. April 2017, zu 5 % (Art. 73 OR) zu verzinsen (vgl. BGE 132 II 117 E. 3.3.2 S. 126). VI. Kosten und Entschädigung 1. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen sind. Diese werden gestützt auf Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf eine Pauschalge- bühr von CHF 2‘000.00. Während für das Widerrufsverfahren oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden werden, rechtfertigt es sich aufgrund der materiellen Beur- teilung der Zivilklage für diese Kosten in Höhe von CHF 300.00 auszuscheiden. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Ausla- gen von insgesamt CHF 3‘106.20 zuzüglich der Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 300.00, sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO vom Be- schuldigten zu tragen. 2. Entschädigung 2.1 Beschuldigter Aufgrund dieses Verfahrensausgangs ist dem Beschuldigten keine Parteientschä- digung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 2.2 Privatkläger Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art 433 Abs. 1 StPO). Desgleichen gilt für Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). 23 2.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte Rechtsanwalt D.________, es sei dem Privatkläger eine Parteientschädigung von CHF 10‘030.85 zuzusprechen (pag. 294, Ziff. I/4). Er machte dabei einen zeitlichen Aufwand von 38 Stunden gel- tend (davon drei Stunden für die Arbeit einer Anwaltspraktikantin). Die Vorinstanz erachtete die Honorarnote des Rechtsvertreters des Privatklägers offenbar als überhöht, wie – mangels Ausführungen in der Urteilsbegründung – lediglich die mit Bleistift auf der Honorar- und Kostennote angebrachten Anmerkungen zeigen (Re- duktion um zehn Stunden) und verpflichtete den Beschuldigten – ebenfalls ohne dies in der Urteilsbegründung zu erwähnen – zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 7‘396.00 (pag. 300). Für die Kammer ist diese Kalkulation nicht nachvollziehbar. Würde der zeitliche Aufwand des Rechtsvertreters von 35 auf 25 Stunden herabgesetzt, wären ihm CHF 7‘280.40 zuzusprechen gewesen: Stunden Satz Honorar Anwalt 25.00 250.00 CHF 6'250.00 Honorar Anwaltspraktikantin 3.00 115.00 CHF 345.00 Auslagen MWST-pflichtig 2.50% CHF 164.88 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'759.88 CHF 520.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total CHF 7'280.40 Für dasselbe Verfahren machte der Rechtsvertreter des Beschuldigten ein Honorar von CHF 5‘320.15 bei einem zeitlichen Aufwand von 19.65 Stunden geltend (pag. 297 ff.), mithin nahezu halb so viel wie Rechtsanwalt D.________. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, woraus dem Rechtsvertreter des Privatklägers ein derart hoher Aufwand erwachsen sein soll, weshalb die Kürzung dessen Honorars für das erstinstanzliche Verfahren auf 25 Stunden zweifelsohne gerechtfertigt ist. Folglich hat der Beschuldigte dem Privatkläger für das Verfahren vor der Vorin- stanz eine Entschädigung von CHF 7‘280.40 zu bezahlen. 2.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Der Privatkläger begehrt für das Verfahren vor dem Obergericht eine Parteien- tschädigung von CHF 3‘863.75 zur Deckung der Kosten des privaten Verteidigers (14 Stunden). Die Kammer erachtet die Aufwendungen als notwendig und die be- antragte Entschädigung als angemessen, weshalb der Beschuldigte zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 3‘863.75 an den Privatkläger zu verurteilen ist. 24 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. August 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde des Missachtens einer amtlichen Verfügung, begangen am 2. April 2017 in P.________, und verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, unter Festsetzung eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. II. A.________ wird schuldig erklärt: der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, begangen am 2. April 2017 in P.________, zum Nachteil von C.________, und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47 und 125 Abs. 1 aStGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, Art. 433 und Art. 436 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausmachend total CHF 3‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘106.20. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. 4. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 7‘280.40 an den Straf- und Zivilkläger, C.________, für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 3‘863.75 an den Straf- und Zivilkläger, C.________, für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. 25 III. Widerrufsverfahren 1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Februar 2016 für die Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 3. Für das Widerrufsverfahren werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IV. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 47 und 56 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. Die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivil- weg verwiesen. 2. A.________ wird zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. April 2017 an den Straf- und Zivilkläger C.________ verurteilt. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________; - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt D.________; - der Generalstaatsanwaltschaft. Mitzuteilen: - der Vorinstanz; - dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern; - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde). 26 Bern, 30. Juli 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Falkner Der Gerichtsschreiber: Bittel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 27