In Würdigung des Ausgeführten ist das Tatverschulden als leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien auf CHF 300.00 festgesetzte Busse erscheint der Kammer verschuldensangemessen. 15.3 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten wird vollumfänglich auf die hiervor unter Erwägung 14.3 gemachten Ausführungen verwiesen. Auch bezüglich der Tätlichkeit ist der Beschuldigte weder einsichtig noch reuig. Er dementiert nach wie vor, B.________ auch nur berührt zu haben, geschweige denn, sie geschubst bzw. gestossen zu haben (vgl. pag. 15 Z. 2 ff.). 15.4 Konkrete Strafe