Im Spektrum der vorstellbaren Handlungen bewegt sich das Schubsen resp. Stossen auf Schulterhöhe eher an der Grenze zur nicht sanktionierten Tat und ist somit als leicht zu qualifizieren. 15.2.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte schubste B.________ direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Er hätte sich problemlos gesetzeskonform verhalten und B.________ mündlich dazu bewegen können, die Wohnung zu verlassen. All diese Umstände sind neutral zu werten. 15.2.3 Fazit Tatkomponentenstrafe In Würdigung des Ausgeführten ist das Tatverschulden als leicht zu qualifizieren.