19 15.2 Tatkomponenten 15.2.1 Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte stiess B.________ mit beiden Händen seitlich auf Schulterhöhe Richtung Ausgang seiner Wohnung. Sein «Schubser» hinterliess bei B.________ zwar keine sichtbaren Spuren wie beispielsweise eine Beule, war für sie aber auch nach dem Vorfall noch spürbar. Der Beschuldigte handelte weder besonders verwerflich noch planmässig. Im Spektrum der vorstellbaren Handlungen bewegt sich das Schubsen resp.